DDU
Was bedeutet Delivered Duty Unpaid (DDU)?
Der Begriff „Delivered Duty Unpaid“ (deutsch: geliefert unverzollt) stammt aus der internationalen Wirtschaft und legt den vereinbarten Liefer- und Bestimmungsort im Importland fest. Delivered Duty Unpaid (DDU) bedeutet, dass der Verkäufer sowohl die Kosten als auch den Transport der Ware bis zum festgelegten Ort übernimmt und auch die Risiken bis zum Bestimmungsort trägt. Die Zollformalitäten liegen jedoch nicht in seiner Verantwortung, sondern beim Käufer. Zudem müssen Einfuhrzölle, Steuern und andere Abgaben seitens des Käufers bezahlt werden. Die DDU Bestimmung gehört zu den Incoterms, wird jedoch weitestgehend durch die Klauseln DAP und DAT ersetzt.
DDU: Lieferbedingungen in der Logistik
Wenn die Lieferung Delivered Duty Unpaid erfolgt, dann trägt der Verkäufer die Verantwortung für die Lieferung bis zum vereinbarten Ort. Somit ist er verantwortlich für sämtliche Bereiche und Prozessschritte, von der Verpackung sowie Dokumentation bis hin zum Transport. Sobald die Ware am vereinbarten Ort angekommen ist, übernimmt anschließend der Käufer sämtliche Importformalitäten, die Entladung und ggf. den Weitertransport. DDU eignet sich für alle Transportarten und Verkehrsträger.
Pflichten des Verkäufers:
- Warenlieferung inklusive erforderlicher Dokumente
- Verpackung der Ware
- Warentransport zum Bestimmungsort
- Bereithalten der Ware zum Entladen
Pflichten des Käufers:
- Zahlung der Ware
- Wareneingangskosten, Entladekosten und sämtlicher Zollkosten
- Weitertransport der Ware
- Entladen der Ware und Gefahrentragung ab Lieferung
Delivered Duty Unpaid: Incoterms Bestimmungen
Die DDU Bestimmung gehört zu den Incoterms und wird heute überwiegend durch die Klauseln DAP und DAT ersetzt, kann aber weiterhin angewendet werden. Die Incoterms (International Commercial Terms, deutsch: internationale Handelsklauseln) stellen freiwillige Klauseln dar, um handelsübliche Vertragsformeln im internationalen Warenhandel zu bestimmen. Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft und die Verwendung der Incoterms bei der Warenbezeichnung ist freiwillig, vereinfacht jedoch den internationalen Warenverkehr. Die Klauseln werden nur dann zum Vertragsbestandteil, wenn sie von beiden Parteien explizit in den Vertrag aufgenommen werden. So muss zum Beispiel im Vertrag erwähnt sein: „CIP gemäß INCOTERMS“ und die entsprechende Jahreszahl der jeweiligen Version der Incoterms.